AGB
AGBs
ANGEBOTE:
Angebote sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern Eigentum des Anbieters. Vom Inhalt des Angebotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Angebot irgendwie missbräuchliche Anwendung gemacht werden. Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande, ist der Anbieter berechtigt, nach 3 Monaten an Angebotstag die Angebotsunterlagen (Zeichnungen, Muster, etc.) zu vernichten. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Die angebotenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Wenn eine Umsatzsteuer gesetzlich vorgeschrieben ist, wird diese in Rechnung gestellt.
AUFTRAGSANNAHME UND UMFANG DER LIEFERUNGSPFLICHT:
Aufträge werden für den Lieferer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur soweit verbindlich, als diese von Ihm schriftlich anerkannt werden. Der Lieferer hat das Recht die Bestellmenge bei Sonderanfertigungen bis zu 10 Prozent zu über- oder unterliefern. Bei Kleinaufträgen besonders in bedruckter Ausführung kann diese Mengentoleranz auf 20 Prozent erhöht werden.
PREIS:
Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, ausschließlich Verpackung und Fracht. Lieferungen ins Ausland erfolgen franko österreichischer Grenze, unverzollt und unversichert. Falls während des Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Besteller verpflichtet, die über seinem Auftrag fertig gestellten oder noch in Fertigung befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen. Bei einem solchen Rücktritt ist der Besteller ebenso verpflichtet die Kosten für ganz oder teilweise fertig gestellte Schweiß- oder Stanzformen, grafische Entwürfe und Zeichnungen sowie Druckunterlagen zu übernehmen.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Für Schweiß- und Stanzformen, Druckunterlagen: Bezahlung der angebotenen Kosten, sofort nach Gutheißung der Ausfallmuster, Andrucke oder Probeabzüge rein netto, ohne jeden Abzug. Für Fertigungsprodukte und Folgeaufträge: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % - 14 Tage netto nach Lieferung. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bilden eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung und Arbeiten. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6% p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank anzurechnen. Für den Fall, dass von Seiten des Bestellers durch Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen ein Verlust entsteht, behält sich der Lieferer vor, über die angefertigten Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Druckunterlagen und Fertigprodukte frei zu verfügen. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, die nicht gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind oder nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen.
EIGENTUMSVORBEHALT:
Die gelieferter Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ein Verkauf der von uns gelieferten Waren vor vollständiger Bezahlung ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig. Wird die von uns gelieferte, noch nicht vollständig bezahlte Ware vom Käufer weiterveräußert, so tritt er die Forderung aus der Veräußerung im Vorhinein zahlungshalber mit dieser Vereinbarung an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gepfändet oder von dritten Personen in Anspruch genommen werden. Der Käufer ist auch verpflichtet, dritte Personen von der hier vereinbarten Abtretung zu verständigen. Bei Hereingabe von Wechseln oder Schecks gilt die Ware mit Einlösung der Wechsel oder Schecks als bezahlt.
LIEFERFRIST:
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Die Lieferfrist gilt erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrags erforderlichen, kaufmännisch und technisch geordneten und endgültigen Angaben und ist ferner von der Einhaltung der vor Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen anhängig. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Lieferers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Lieferer, wenn hiedurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der vereinbarten Lieferzeit. Der Lieferer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Besteller möglicherweise geltend machen könnte. Der Liefertermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn er ausdrücklich und schriftlich als solcher bezeichnet wurde. Bei Sonderanfertigungen, besonders in bedruckter Ausführung, beginnt der Liefertermin erst nach Rückerhalt des unterschriebenen Bürstenabzuges oder eines „Gut zur Fabrikation“.
LIEFERUNG UND VERSAND:
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller bekannt gegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Abnehmers übergangen und damit in Verkehr gebracht worden. Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart ist. Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf Rechnung des Bestellers. Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandenen Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung der Ware abgelehnt, ebenso werden bei Abgang, Verwechslung oder Beschädigung der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Für Abrufaufträge gilt eine max. Abruffrist von 6 Monaten vom Tage der Bestellung an gerechnet. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung des Bestellers in dem von Ihm gewünschten Ausmaß auf seine Kosten.
REKLAMATIONEN UND GEWÄHRLEISTUNG:
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Reklamation der Gesamtlieferung führen. Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst sowie für die werkstoffgerechte Formengebung des Werkstückes trägt der Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Besteller alle maßgeblichen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses gestellten Anforderungen rechtzeitig gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für Werkstoffwahl und werkstoffgerechtes Ausführung des Werkstückes vom Lieferer gemacht werden oder an vom Besteller beigestellten Zeichnungen und Muster durch den Lieferer Änderungen angeregt werden. Die Gewähr für die Verwendungstauglichkeit des Materials zu bestimmten Verpackungszwecken oder zur Weiterverarbeitung in bestimmten Maschinen muss in jedem einzelnen Fall vom Lieferer schriftlich übernommen werden, um rechtsgültig zu sein. Eine Ausschussquote von 2 % der Gesamtlieferung stellt keinen Reklamationsgrund dar. Fabrikationsbedingte Abweichungen in der Materialqualität, Druckfarbe und Einfärbung sowie Toleranzen von +/- 15 % in der Stärke bieten keinen Grund zur Beanstandung. Bei Sonderfarben betreffend Materialeinfärbung und Druck, die abweichend von der Standardfarbskala bestellt werden, kann bei Anschlussaufträgen der gleiche Farbton nicht garantiert werden. Handelsübliche oder nach dem durchschnittlichen Stand der derzeitigen Technik nicht vermeidbare Abweichungen in Form und Farbe werden als unerhebliche Mängel angesehen. Der Lieferer ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche durch den Austausch des Kaufobjektes gegen ein mängelfreies oder durch Nachtrag des Fehlenden oder Verbesserung des vorhandenen Mangels innerhalb angemessener Frist auszuschließen. Besondere Prüfungen der Fertigprodukte müssen besonders vereinbart werden und es gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Für die Verwendungseignung der Liefergegenstände leistet der Lieferer nur bezüglich der fachlich richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr. Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den Lieferer schadhaft wird und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung eine Beanstandung erfolgt, leistet der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder durch Austausch der ins Lieferwerk zurückgesandten Waren. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche aller Art des Bestellers werden nicht anerkannt. Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese im Sinne des ³ 377 HGB unverzüglich dem Lieferer zur Kenntnis gebracht werden und dem Lieferer außerdem alle zur Beareitung der Mängelrüge erforderlichen Unterlagen (Lieferschein, Frachtpapiere, Musterstücke) zur Verfügung gestellt werden. Für den Besteller beigestellte Reinzeichnungen, Druckunterlagen und sonstige Fertigungsbehelfe übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, die Bestellung mit sachlicher Sorgfalt zu verwenden und zu verwahren. Weitere Gewährleistung hiefür wird nicht übernommen. Insbesondere haftet der Verwahrer dieser Bestellungen nicht für den Verlust oder Beschädigung durch beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen alle Schadensfälle während des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers obliegt dem Besteller. Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass aus den Werkzeugen und Druckunterlagen des Bestellers für andere Besteller Fertigprodukte ohne Kenntnis des Bestellers nicht geliefert werden. Der Käufer verzichtet auf Schutzwirkung des Kaufvertrages und sonstiger mit dem Lieferer getroffener Vereinbarung zu Gunsten Dritter.
SCHADENSERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG:
1) Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.
2) Bei Lieferungen an gewerbliche Nutzer ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz BGBI. 1988/99. resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
3) Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschuss der Produkthaftung im Sinne des Punktes 2) in den Verträgen mit Ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Abnehmer für alle daraus entstehenden Schäden.
4) Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von ÖNORMEN, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften der Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
SCHWEISS- UND STANZFORMEN, DRUCKUNTERLAGEN SOWIE SONSTIGE WERKZEUGE UND VORRICHTUNGEN:
Schweiss- und Stanzformen, grafische Entwürfe sowie Druckliches und Siebdruckformen, sowie sämtliche sonstigen Werkzeuge und Vorrichtungen, welche für den Besteller angefertigt werden, bleiben Eigentum des Lieferers, auch wenn die Erzeugungskosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Die in Rechnung gestellten Erzeugungskosten für diese Werkzeuge und Unterlagen stellen lediglich einen Anteil an den höheren Gestehungskosten dar. Die Aufwendungen für die Vorarbeiten, den Entwurf, Bau, das Ausprobieren und Instandhalten sind dadurch nicht gedeckt. Die Ausfolgung von Werkzeugen an den Auftraggeber bleibt mit Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte. Betriebsgeheimnisse und langjährigen Erfahrungen in jedem Fall, auch im Falle des Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber, ausgeschlossen. Für Entwürfe, die vom Lieferer ausgeführt wurden, beansprucht dieser das Urheberrecht, das heißt, diese Entwürfe dürfen ohne Zustimmung des Lieferers weder vervielfältigt, abgezeichnet, noch sonst gedruckt oder irgendwie nachgeahmt werden. Als vom Lieferer ausgeführte Entwürfe gelten auch solche, die denen Personen maßgeblich mitgearbeitet haben, die bei Lieferer angestellt sind oder von diesem aus irgendeiner Vereinbarung ein Entgelt erhalten. Falls innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung erfolgt, können die Werkzeuge, Vorrichtungen, Druckliches, Druckzylinder und Siebdruckformen vom Lieferer nach Gutdünken anderwertig verwendet werden. Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen, Vorrichtung, Druckliches und Siebdruckformen können ohne Anrechnung von Instandsetzungs- oder Erneuerungskosten nur so lange geschehen, als der Zustand dieser Teile ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungs- oder Erneuerungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung solcher Teile entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben, ebenso trägt der Besteller die Kosten aller von Ihm veranlassten Änderungen. Bei Werkzeugen und Druckunterlagen aller Art, welche vom Besteller dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge und Druckunterlagen erwachsenen Kosten der Besteller.
1) Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen bedruckt und herstellt, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von Ihm aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Besteller und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung ebenso Handelswaren in beliebiger Weise zu veröffentlichen.
RÜCKNAHME VON WAREN:
Die Rücknahme von bereits gelieferter Ware muss ausdrücklich vereinbart sein. Je nach Zustand und Alter der retournierten Ware ist der Lieferer berechtigt, Abzüge vom ursprünglichen Preis (Wertverlust, Manipulationsgebühr) vorzunehmen. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen ist nicht möglich.
VERPACKUNG:
Die Verpackung ist, wenn nicht anders lautend angeboten oder schriftlich vereinbart, nicht im Preis inbegriffen und wird gesondert verrechnet. Die Packmittel werden nicht zurückgenommen, ausgenommen Kisten und Container, die Eigentum des Lieferers verbleiben. Für Paletten, Aufsatzrahmen, Container und dgl. Haftet der Besteller gegenüber dem vom Lieferer oder Ihm beauftragten Beförderer. Wenn die Lieferung an den Beförderer übergeben ist, erlischt für den Lieferer jegliche Haftung bezüglich der Verpackungsmittel und sind dann etwaige Abrechnung oder auftretende Unstimmigkeiten zwischen Besteller und Beförderer auszutragen.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, VERBINDLICHKEITEN DER VERTRÄGE:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, Klagenfurt. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Über das Vertragsverhältnis entscheidet österreichisches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelnen Vertragsteile entbindet den Besteller im Übrigen nicht vom Vertrag Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.